Förderverein der
Maria-Magdalenen-Kirche Mustin e.V.
--- Satzung ---
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Maria-Magdalenen-Kirche
Mustin e.V.“
Sitz des Vereins ist Mustin; er soll in das Vereinsregister beim zuständigen
Amtsgericht eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Förderverein der Maria-Magdalenen-Kirche Mustin e.V. will der Pflege
der Kirche mit ihrer historischen Umgebung und ihren Anlagen dienen, zu
einer würdigen Ausstattung des Gotteshauses beitragen und kirchliche
und kulturelle Veranstaltungen in der Kirche und in den zur Kirche gehörenden
Gebäuden und Anlagen fördern. Er unterstützt damit den Pastor
(die Pastorin), den Kirchenvorstand und das kirchliche Leben in Mustin.
Der Förderverein will für den Erhalt der Pfarrstelle in der Kirchengemeinde
Mustin wirken.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist gemeinnützig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar
kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gemeinnützigkeit wird durch Steuerbescheid
des Finanzamtes Lübeck nachgewiesen. Mittel dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages
durch den Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Antragsteller
dagegen Widerspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung endgültig
entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand mit einer
Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres. Der Ausschluss
erfolgt, wenn das Mitglied den Zwecken des Vereins zuwider handelt oder
sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliederbeiträge
Der Verein erhebt Jahresbeiträge. Die ordentliche Mitgliederversammlung
setzt Mindestbeiträge fest. Über die Herabsetzung des Mindestbeitrages
im Einzelfall beschließt der Vorstand.
Der Verein nimmt Spenden, Nachlässe, Schenkungen, Erbschaften usw.
entgegen.
Der Jahresbeitrag wird bis zum 31.03. eines jeden Kalenderjahres bei vorliegender
Einzugsermächtigung eingezogen bzw. ist bis zum 31.03. eines jeden
Kalenderjahres bargeldlos zu entrichten.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
der / dem Vorsitzenden
der / dem stellvertretenden Vorsitzenden
der / dem Schriftführer/in
der / dem Schatzmeister/in
und mindestens zwei, höchstens vier Beisitzer/innen
Die einzelnen Funktionen im Vorstand werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand kann Mitglieder mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
Er kann für besondere Aufgaben Beiräte bilden.
Die / der Vorsitzende und der / die stellvertretende Vorsitzende bilden
den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von beiden ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass der / die stellvertretende
Vorsitzende nur im Verhinderungsfall der / des Vorsitzenden von ihrem /
seinem Vertretungsrecht Gebrauch machen soll.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er legt Maßnahmen
fest, mit denen der Verein seine Ziele verfolgt und legt der Mitgliederversammlung
einen Vorschlag über die Verwendung der verfügbaren Mittel zur
Beschlussfassung vor.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner
Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder
des Vorstandes anwesend sind.
Der Vorstand ruft mit einer Frist von einem Monat die Mitgliederversammlung
schriftlich an alle Mitglieder unter Übersendung der Tagesordnung ein.
Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt
die Frist zehn Tage.
Der Vorstand legt über jedes Geschäftsjahr Rechnung (Kassenbericht).
Der Kassenbericht wird vom Schatzmeister erstellt und nach Billigung durch
den Vorstand innerhalb der ersten drei Monate den Rechnungsprüfern
(§ 8 Abs. 3) zur Prüfung vorgelegt.
Der Vorstand unterbreitet der Mitgliederversammlung den Kassenbericht mit
dem schriftlichen Bericht der Rechnungsprüfer sowie den Jahresbericht.
Der Bericht umfasst auch die zukünftigen Vorhaben.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung
wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet, im Verhinderungsfalle durch
die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt.
Im übrigen ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse
es
erfordert oder wenn dies von mindestens 10 % der Vereinsmitglieder schriftlich
unter
Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Tagesordnung. Sie wählt den Vorstand und beruft für das laufende Geschäftsjahr zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung der verfügbaren Mittel. Sie nimmt den Jahresbericht, den Kassenbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Rechnungsprüfer entgegen, beschließt die Entlastung des Vorstandes, die Festsetzung von Mindestbeiträgen, die Auflösung des Vereins und die Aufnahme von Mitgliedern im Falle des § 4 Abs. 1.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und den Ausschluss eines Mitgliedes mit Zweidrittelmehrheit, im Übrigen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
zu fertigen, welches
Von dem/der Versammlungsleiter/in und vom/von der Schriftführer/in
zu unterzeichnen ist.
§ 9 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt sein Vermögen der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mustin
zu, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des § 2 der
Satzung zu verwenden hat.
Die Satzung des Vereins ist in der Gründungsversammlung am 11. August
2004 beschlossen und in den Mitgliederversammlungen vom 24. Mai 2005, 2.
Dezember 2005
und 29. Mai 2015 in Mustin ergänzend beschlossen worden.