Satzung

Förderverein der
Maria-Magdalenen-Kirche Mustin e.V.
--- Satzung ---

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Maria-Magdalenen-Kirche Mustin e.V.“
Sitz des Vereins ist Mustin; er soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

Der Förderverein der Maria-Magdalenen-Kirche Mustin e.V. will der Pflege der Kirche mit ihrer historischen Umgebung und ihren Anlagen dienen, zu einer würdigen Ausstattung des Gotteshauses beitragen und kirchliche und kulturelle Veranstaltungen in der Kirche und in den zur Kirche gehörenden Gebäuden und Anlagen fördern. Er unterstützt damit den Pastor (die Pastorin), den Kirchenvorstand und das kirchliche Leben in Mustin. Der Förderverein will für den Erhalt der Pfarrstelle in der Kirchengemeinde Mustin wirken.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist gemeinnützig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gemeinnützigkeit wird durch Steuerbescheid des Finanzamtes Lübeck nachgewiesen. Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages durch den Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Antragsteller dagegen Widerspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres. Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied den Zwecken des Vereins zuwider handelt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 5 Mitgliederbeiträge

Der Verein erhebt Jahresbeiträge. Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt Mindestbeiträge fest. Über die Herabsetzung des Mindestbeitrages im Einzelfall beschließt der Vorstand.
Der Verein nimmt Spenden, Nachlässe, Schenkungen, Erbschaften usw. entgegen.
Der Jahresbeitrag wird bis zum 31.03. eines jeden Kalenderjahres bei vorliegender Einzugsermächtigung eingezogen bzw. ist bis zum 31.03. eines jeden Kalenderjahres bargeldlos zu entrichten.


§ 6 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
der / dem Vorsitzenden
der / dem stellvertretenden Vorsitzenden
der / dem Schriftführer/in
der / dem Schatzmeister/in
und mindestens zwei, höchstens vier Beisitzer/innen
Die einzelnen Funktionen im Vorstand werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand kann Mitglieder mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen hinzuziehen. Er kann für besondere Aufgaben Beiräte bilden.

Die / der Vorsitzende und der / die stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von beiden ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass der / die stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall der / des Vorsitzenden von ihrem / seinem Vertretungsrecht Gebrauch machen soll.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er legt Maßnahmen fest, mit denen der Verein seine Ziele verfolgt und legt der Mitgliederversammlung einen Vorschlag über die Verwendung der verfügbaren Mittel zur Beschlussfassung vor.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
Der Vorstand ruft mit einer Frist von einem Monat die Mitgliederversammlung schriftlich an alle Mitglieder unter Übersendung der Tagesordnung ein. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt die Frist zehn Tage.

Der Vorstand legt über jedes Geschäftsjahr Rechnung (Kassenbericht). Der Kassenbericht wird vom Schatzmeister erstellt und nach Billigung durch den Vorstand innerhalb der ersten drei Monate den Rechnungsprüfern (§ 8 Abs. 3) zur Prüfung vorgelegt.
Der Vorstand unterbreitet der Mitgliederversammlung den Kassenbericht mit dem schriftlichen Bericht der Rechnungsprüfer sowie den Jahresbericht. Der Bericht umfasst auch die zukünftigen Vorhaben.


§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet, im Verhinderungsfalle durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt.

Im übrigen ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es
erfordert oder wenn dies von mindestens 10 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter
Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Tagesordnung. Sie wählt den Vorstand und beruft für das laufende Geschäftsjahr zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung der verfügbaren Mittel. Sie nimmt den Jahresbericht, den Kassenbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Rechnungsprüfer entgegen, beschließt die Entlastung des Vorstandes, die Festsetzung von Mindestbeiträgen, die Auflösung des Vereins und die Aufnahme von Mitgliedern im Falle des § 4 Abs. 1.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und den Ausschluss eines Mitgliedes mit Zweidrittelmehrheit, im Übrigen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches
Von dem/der Versammlungsleiter/in und vom/von der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.


§ 9 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mustin zu, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat.


Die Satzung des Vereins ist in der Gründungsversammlung am 11. August 2004 beschlossen und in den Mitgliederversammlungen vom 24. Mai 2005, 2. Dezember 2005
und 29. Mai 2015 in Mustin ergänzend beschlossen worden.